Satzung des Vereins „GWO Gesundheitswirtschaft Osthessen e.V.“

Präambel

Der Verein GWO Gesundheitswirtschaft Osthessen e.V. hat die Förderung und die Weiterentwicklung der Gesundheitswirtschaft in der Region Osthessen zum Ziel, um die Gesundheitswirtschaft als Wachstumsbranche der Region Osthessen in das öffentliche Bewusstsein zu bringen und Synergien durch die systematische Vernetzung und Unterstützung von Unternehmen, Wissenschaft, Politik und Medien zu nutzen und transparent zu machen. Er ist ein Zusammenschluss von Personen, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft und deren Förderern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und politisch neutral.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „GWO Gesundheitswirtschaft Osthessen “. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fulda und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein GWO Gesundheitswirtschaft Osthessen e.V. setzt sich die Förderung und Weiterentwicklung der Gesundheitswirtschaft und des Gesundheitswesens in der Region Osthessen zur Aufgabe.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittellbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 (§ 52, Absatz 2.3).

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zusammenwirken und die Vernetzung von Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen, Pharma-, Biotechnologie- und Medizintechnikunternehmen, Ärzten, Apothekern, Dienstleistern, Lehre und Forschung sowie von Verbänden und der Politik. Dies soll im Wesentlichen verwirklicht werden durch:

a) Gegenseitigen Wissensaustausch und Wissenstransfer auf dem Gebiet der Gesundheitswirtschaft und des Gesundheitswesens;

b) Gegenseitige Information über aktuelle Entwicklungen in der Gesundheitswirtschaft;

c) Vermittlung von neuen Ideen und Ergebnissen durch öffentliche Veranstaltungen bzw. Teilnahme an öffentlichen Kongressen und Tagungen;

d) Initiierung und Förderung innovativer Projekte aus dem Bereich des Gesundheitswesens;

e) Förderung relevanter wissenschaftlicher Forschungsergebnisse zur Umsetzung in die Praxis und ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung.

(5) Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke werden Beiträge, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche Personen, Handelsgesellschaften und sonstige Personenzusammenschlüsse sowie öffentliche Körperschaften, Verbände und Vereine erwerben.

(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

(4) Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird den Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte genießen nur Ehrenmitglieder hinsichtlich der Befreiung von der Beitragspflicht.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Das Mitglied ist berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, Personengesellschaften, Vereine, sonstige Personenvereinigungen, Körperschaften oder Verbände üben das Stimmrecht durch einen Vertreter aus.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(3) Sonderbeiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass getroffen werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;

b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung oder deren Änderung; Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen sowie deren Höhe und Fälligkeit;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.

(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postalische oder Email Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4) Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Nachträglich eingegangene Anträge werden den Mitgliedern am Sitzungstage in schriftlicher Form ausgehändigt und werden in der Sitzung behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und sonstiger Medienvertreter beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-  Ort und Zeit der Versammlung

-  die Person des Versammlungsleiters

-  die Person des Protokollführers

-  die Zahl der erschienenen Mitglieder

-  die Tagesordnung

-  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

-  bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten / 1. Vorsitzenden

b) bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden

c) Vorstand Struktur-Entwicklung

d) dem Schatzmeister

e) dem Schriftführer

f) zwei bis zwanzig Beisitzern als erweiterte Vorstände (Fachbereiche)

(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglied des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln, für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.

(2) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierüber vorher eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  erfolgt ist.

(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;

e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

f) die Definition und kontinuierliche Anpassung der Ziele sowie der Strategie der Initiative an externe Gegebenheiten;

g) die operative Führung des Vereins;

h) Ansprechpartner bei internen Diskussionen und Problemen,

i) Berufung von Kuratoriumsmitgliedern.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Arbeitskreise berufen. Mitglieder der Arbeitskreise können auch Nichtmitglieder sein.

§ 14 Beschlussfassung durch den Vorstand

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per Email, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen zu Beweiszwecken schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Arbeitskreise

(1) Arbeitskreise werden vom Vorstand einberufen. Der Vorstand bestimmt den jeweiligen Sprecher des Arbeitskreises.

(2) Aufgabe von Arbeitskreisen ist die operative Verfolgung von einzelnen projektbezogenen Maßnahmen.

§17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins finden im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Fulda, den 12. Dezember 2018